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# die wichtigsten forderungen der frauenbewegungen der letzten 100 jahre
# unerfüllte versprechen
# erfolge

# unerfüllte versprechen

„20 Jahre ist es her, dass sich fast 650.000 Menschen mit einer
Unterschrift für die Gleichstellung von Frauen* in Österreich stark machten: passiert ist seither wenig bis nichts.“

Schifteh Hashemi, Sprecherin des Frauenvolksbegehrens 2.0.

 

Das Frauenvolksbegehren 2.0 im Detail

  1. Die Verankerung und Finanzierung von zeitgemäßer Bildung zu den Themen Sexualität, Verhütung und Schwangerschaft in Schulen und Bildungseinrichtungen
  2. Staatlich finanzierte, rechtlich abgesicherte, anonyme und kostenfreie Beratungsstellen in ausreichender Zahl zu Sexualität, Geschlechtsidentität, Verhütung und Schwangerschaftsabbruch
  3. Gratis in Beratungsstellen zur Verfügung gestellte Verhütungsmittel
  4. Die volle Kostenübernahme von Schwangerschaftstests, Verhütungsmitteln, die eine ärztliche Untersuchung und Beratung voraussetzen sowie von Schwangerschaftsabbrüchen durch Krankenkassen
  5. Angebot und Durchführung von Schwangerschaftsabbrüchen in allen öffentlichen Krankenanstalten
  6. Den bundesweiten Ausbau von staatlich finanzierten und rechtlich abgesicherten, leicht zugänglichen, kostenfreien Einrichtungen für alle gewaltbetroffenen Frauen* und ihre Kinder
  7. Den Ausbau der Kooperation zwischen Behörden, Gerichten und Gewaltschutzzentren
  8. Verstärkte Sensibilisierungsprogramme in Schulen, der Justiz und der Polizei sowie Präventionsprogramme und Antigewalttrainings für Gefährdende
  9. Die gesetzliche Verankerung von Frauen und geschlechtsspezifischen Fluchtgründen nach UNHCR-Richtlinien sowie eine geschlechtersensible Auslegung und Anwendung von Migrationsrecht, wie es etwa die UN-Frauenrechtskonvention und Istanbul-Konvention vorsehen
  10. Verpflichtende Weiterbildungs- und Sensibilisierungsmaßnahmen für Polizei, Dolmetscher*innen sowie behördliche und gerichtliche Entscheidungsträger*innen
  11. Das Recht auf schnelle und sichere Familienzusammenführung
  12. Einen eigenständigen und vom/von der Ehepartner*in unabhängigen Aufenthaltsstatus
  13. Die geschlechtergetrennte Unterbringung, spezielle Schutzräume sowie Zugang staatlich finanzierter, geschlechtsspezifischer, medizinischer und psychologischer Therapie und Beratung
  14. Volle Lohntransparenz durch eine detaillierte Aufgliederung aller betrieblicher Einkommensberichte in sämtliche Gehaltsbestandteile
  15. Die verpflichtende Erstellung konkreter Maßnahmenpläne zum Abbau von Einkommensdifferenzen bei gleichwertiger Arbeit durch diejenigen Unternehmen, deren Einkommensberichte geschlechterdiskriminierende Unterschiede aufweisen
  16. Sozial- und wirtschaftliche Maßnahmen, die die eklatanten Lohnunterschiede zwischen verschiedenen Arbeitsmarktsegmenten, Branchen und betrieblichen Hierarchien eindämmen und in diesen zu einem ausgewogenen Geschlechterverhältnis führen
  17. Pilotprojekte mit Vorbildwirkung im öffentlichen Dienst im Bereich der objektiven Bewertung von Arbeit
  18. Die Koppelung von öffentlicher Auftragsvergabe und Förderungen an Aktivitäten zur Gleichstellung im Betrieb
  19. Eine schrittweise Arbeitszeitenverkürzung auf 30 Stunden pro Woche bei Lohn- und Personalausgleich
  20. Die staatliche Förderung von kleinen und mittelständischen Unternehmen, um eventuelle Wettbewerbsnachteile auszugleichen
  21. Den Rechtsanspruch auf kostenlose, qualitativ hochwertige Betreuung für jedes Kind bis zum 14. Lebensjahr unabhängig vom Alter des Kindes, Wohnort und Erwerbsstatus der Eltern
  22. Die Vereinbarkeit der Betreuungseinrichtung mit einer Vollzeitberufstätigkeit der Eltern, also ganztägige und ganzjährige Öffnungszeiten sowie leichte Erreichbarkeit
  23. Vereinheitlichte bundesweite Qualitätsstandards für eine bedarfsorientierte Betreuung und eine individuelle (Früh-)Förderung
  24. Die Hälfte aller Plätze für Wahllisten und in Vertretungskörpern auf Gemeinde-, Landes- und Bundesebene für Frauen* und Männer*
  25. Die Hälfte aller Plätze in politischen Interessensvertretungen und der Sozialpartnerschaft sowie in diversen öffentlichen Beiräten, Gremien, Kommissionen etc. für Frauen* und Männer*
  26. Die Hälfte aller Plätze in Leitungs- und Kontrollgremien von Kapitalgesellschaften und Genossenschaften unabhängig von der Größe der Gremien für Frauen* und Männer*
  27. Wirksame Sanktionen, wenn die Quoten nicht erfüllt werden
  28. Verbot von Werbungen, Marketingstrategien und sonstigen Medieninhalten, die Menschen in abwertender, Stereotyper und/ oder sexistischer Darstellung Minderjähriger
  29. Verbot der sexualisierten Darstellung Minderjähriger
  30. Verbot von geschlechterdiskriminierenden und stereotypen Darstellungen in Kinder- und Jugendmedien, insbesondere in Schulen und Kinderbetreuungseinrichtungen
  31. Presseförderbonus für alle Medien, die sich in der Blattlinie zu einer geschlechtersensiblen, klischeefreien Berichterstattung bekennen
  32. Einen staatlich garantierten Anspruch auf Unterhaltsvorschuss solange Familienbeihilfe bezogen wird
  33. Die Anpassung des Betrags an angemessene Regelbedarfssätze
  34. Entkopplung der Zahlung von der Leistungsfähigkeit des*der Unterhaltspflichtigen, gleichzeitige Beibehaltung der Verpflichtung zur Rückzahlung nach Leistungsfähigkeit.
  35. Quelle: www.addendum.org/feminismus/volksbegehren/

Volksbegehren 1997 Forderungen:
Das Frauenvolksbegehren 1997 im Detail
Die Gleichstellung von Frauen und Männern ist im Bundes-Verfassungsgesetz zu verankern. Die Republik Österreich (Bund, Länder und Gemeinden) verpflichtet sich damit zum aktiven, umfassenden Abbau der Benachteiligungen von Frauen.
Die tatsächliche Gleichberechtigung ist insbesondere durch folgende gesetzliche Maßnahmen herzustellen:

  1. Unternehmen erhalten Förderungen und öffentliche Aufträge nur, wenn sie dafür sorgen, daß Frauen auf allen hierarchischen Ebenen entsprechend ihrem Anteil an der Bevölkerung vertreten sind.
  2. Gleicher Lohn für gleichwertige Arbeit ist anzustreben. Deshalb ist ein Mindesteinkommen von 15 000 S brutto, das jährlich dem Lebenskostenindex angepaßt wird, zu sichern.
  3. Teilzeitarbeit und geringfügige Beschäftigung sind arbeits- und sozialrechtlich der vollen Erwerbstätigkeit gleichzustellen.
  4. Keine Anrechnung des PartnerIneinkommens bei Notstandshilfe und Ausgleichszulage.
  5. Die Gleichstellung der Frauen muß auch durch staatliche Bildungsmaßnahmen gefördert werden. Die Bundesregierung hat geschlechtspezifische Statistiken zu den Themen Beruf und Bildung zu erstellen und jährlich zu veröffentlichen.
  6. Jeder Mensch hat das Recht, Beruf und Kinder zu vereinbaren. Daher hat der Gesetzgeber für die Bereitstellung ganztägiger qualifizierter Betreuungseinrichtungen für Kinder aller Altersstufen zu sorgen. Tagesmütter sind auszubilden und arbeits- und sozialrechtlich abzusichern.
  7. Zwei Jahre Karenzgeld für alle AlleinerzieherInnen.
  8. Gesetzlich garantierter Anspruch auf Teilzeitarbeit für Eltern bis zum Schuleintritt ihres Kindes mit Rückkehrrecht zur Vollzeitarbeit.
  9. Ausdehnung der Behaltefrist am Arbeitsplatz nach der Karenzzeit auf 26 Wochen.
  10. Jeder Mensch hat das Recht auf eine Grundpension, die nicht unter dem Existenzminimum liegen darf. Wenn ein/e Lebenspartner/in nicht erwerbstätig ist, hat der/die andere dafür Pensionsbeiträge zu zahlen. Kindererziehung und Pflegearbeit wirken pensionserhöhend.
  11. Keine weitere Anhebung des Pensionsantrittsalters für Frauen, bevor nicht die tatsächliche Gleichberechtigung in allen Bereichen gegeben ist.

# erfolge

Bisherige Umsetzungen oder Teilerfüllungen
Für Teilzeitangestellte gibt es über ihrer vertraglich fixierten Normarbeitszeit Mehrarbeitszuschläge von 25 Prozent bis zur Regelarbeitszeit von 40 Stunden. Das ist immer noch weniger als der Überstundenzuschlag von 50 Prozent, allerdings eine Verbesserung der Regelung
Das Partnereinkommen wird nicht mehr an die Auszahlung der Notstandshilfe angerechnet
Die Karenz endet spätestens nach 24 Monaten, egal ob beide Elternteile, nur Vater oder Mutter oder eine Alleinerzieherin diese beanspruchen
2001 wurde aus dem Karenzgeld das Kinderbetreuungsgeld. Dieses wird unabhängig vom Einkommen der Eltern für jedes Kind in selber Höhe ausbezahlt.

Eltern haben nach drei Jahren in einem Betrieb einen Anspruch auf Teilzeitarbeit bis zum siebten Geburtstag des Kindes mit Rückkehrrecht in die Vollzeitanstellung. Ausgenommen sind Betriebe mit weniger als 20 Mitarbeitern, dort gilt das Recht auf Teilzeitarbeit nur für vier Jahre
Pensionisten, die eine sehr niedrige Pension beziehen, erhalten eine Ausgleichszulage, um auf die sogenannte Mindestpension zu kommen
Bis 2033 wird das Pensionsantrittsalter von Männern und Frauen gleich sein. Das Antrittsalter von Frauen wird aber erst ab 2025 angehoben, bis dahin bleibt es beim 60. Lebensjahr.
Quelle: www.addendum.org/feminismus/volksbegehren/