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# recht auf schwangerschaft | abbruch

Könnten Männer schwanger werden, wär Abtreibung längst ein Grundrecht.

Quelle: Transparent von GegendemonstrantInnen einer Anti-Abtreibungsdemonstration 2012 in der Schweiz. (Foto: Flickr/ponte1112 CC BY-NC-SA 2.0)

Historisch: 
Sozialdemokratische Politikerinnen forderten in den 1920er Jahren erfolglos die kostenlose Bereitstellung von Verhütungsmitteln und eine Liberalisierung bzw. Streichung des § 144 StBG – laut diesem Paragraphen stand Abtreibung in Österreich unter Strafe. Illegal durchgeführte Schwangerschaftsabbrüche wurden mit bis zu fünf Jahren Gefängnis bestraft. Im Austrofaschismus wurden die Strafen zusätzlich verschärft. Selektion stand im Mittelpunkt der nationalsozialistischen Bevölkerungspolitik: Rassisch unerwünschte Schwangerschaften wurden mittels Eheverboten und Zwangssterilisationen verhindert, der Zugang zu Verhütungsmitteln erschwert. Abtreibung wurde unter Todesstrafe gestellt.
Quelle: www.ofra.at/ht3_reproduktion.htm

Straflosigkeit des Schwangerschaftsabbruchs:
Diese Bestimmung garantiert, dass Frauen darüber entscheiden können, ob sie ein Kind bekommen wollen oder nicht. Auch noch innerhalb eines bestimmten Zeitraums einer – eventuell ungewollten – Schwangerschaft.
Die sogenannte Fristenlösung war 1974 ein Meilenstein in der Entwicklung der Frauenrechte und der Grund für eine der heftigsten Auseinandersetzungen in der Geschichte des Parlaments.
Quelle: www.parlament.gv.at/PERK/FRAU/GES/

In Österreich ist der Schwangerschaftsabbruch mit einer sogenannten „Fristenlösung“ geregelt. Dies bedeutet, der Abbruch einer Schwangerschaft ist straffrei, wenn er bis zum dritten Schwangerschaftsmonat von einem Arzt nach vorheriger Beratung durchgeführt wird.
Die Beratung ist in Österreich jedoch im Unterschied zu anderen Ländern im Gesetzestext nicht näher definiert, d. h. sie stellt keine Zwangsmaßnahme im Rahmen des Schwangerschaftsabbruches dar. Auch gibt es keine anderen Restriktionen, wie eine vorgeschriebene Wartezeit zwischen der ersten Beratung und dem Abbruch (drei Tage in Deutschland oder sieben Tage in Frankreich). Durch diese restriktivfreien Rahmenbedingungen ist es möglich, die Beratung und Begleitung ausschließlich nach den individuell sehr verschiedenen Bedürfnissen der betroffenen Frauen auszurichten.

Andererseits fehlen in Österreich Durchführungsbestimmungen für einen Schwangerschaftsabbruch, sowie eine Regelung für eine Kostenübernahme. Das hat zur Folge, daß es außerhalb von Wien nur wenige Ärzte oder Krankenhäuser gibt, die auch öffentlich die Durchführung von Abbrüchen anbieten. Dies bedeutet, daß Frauen außerhalb der Großstadt weiterhin auf die „Gunst“ der Ärzte angewiesen sind. Ferner werden die Kosten für einen Abbruch nicht von der Krankenkasse übernommen. (Ebensowenig, wie die Kosten für Verhütungsmittel.) Die Abbrüche werden meist in Ordinationen von niedergelassenen Fachärzten oder Praktischen Ärzten durchgeführt. Die Preise variieren stark. Sie bewegen sich meist zwischen 350,- und 800,-Euro, je nach Institution und Arzt, gelegentlich wird aber auch das Doppelte verlangt.
Quelle: abtreibung.at/fur-allgemein-interessierte/infos-und-erfahrungen/die-situation-in-osterreich/

Link: www.jusline.at/gesetz/stgb/paragraf/97