Es ist nun möglich, im Falle der Bedrohung oder Misshandlung durch den Ehepartner, diesem mittels gerichtlicher Einstweiliger Verfügung den Zutritt zur Wohnung zu untersagen.
Es ist nun möglich, im Falle der Bedrohung oder Misshandlung durch den Ehepartner, diesem mittels gerichtlicher Einstweiliger Verfügung den Zutritt zur Wohnung zu untersagen.