Papamonat >< Frauenjahrzehnte
Väterkarenz und Väterfrühkarenz („Papamonat“)
Neben dem Anspruch auf Elternkarenz (bzw. dem Aufteilen der Elternkarenz zwischen den Elternteilen) gibt es für Väter in manchen Bereichen auch die Möglichkeit einer Väterfrühkarenz („Papamonat“).
Ein genereller Rechtsanspruch aller Väter auf einen Papamonat besteht derzeit nicht. Im Folgenden werden die Fälle, in denen ein Anspruch besteht, sowie die Möglichkeit einer Vereinbarung mit der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber beschrieben.
Die Väterfrühkarenz bzw. der Papamonat soll die gemeinsame Betreuung des Kindes mit der Mutter in den ersten Lebenswochen ermöglichen.
In Österreich gibt es drei „Modelle“:
In Österreich gibt es drei „Modelle“:
– Väterfrühkarenz im öffentlichen Dienst: Bundesbedienstete und Bedienstete einiger Bundesländer (derzeit Burgenland, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Wien und Vorarlberg) können
*für maximal 4 Wochen
*unbezahlt
*während des Mutterschutzes (also innerhalb der ersten 2 Monate nach der Geburt)
einen Papamonat in Anspruch nehmen.
– Väterfrühkarenz im Kollektivvertrag: In manchen Branchen räumt der Kollektivvertrag die Möglichkeit eines Papamonats ein. Die Bedingungen können von Fall zu Fall unterschiedlich sein. Teilweise gibt es in der Privatwirtschaft auch bezahlte Papamonate.
– Unbezahlter Urlaub/Vereinbarte Freistellung: Ein unbezahlter Urlaub bzw. eine vereinbarte Karenz ist mit Zustimmung der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers grundsätzlich für alle Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer möglich. Ausführliche Informationen zum Thema „Unbezahlter Urlaub/Vereinbarte Karenz“ finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Hinweis
Bei Geburten ab 1. März 2017 gibt es die Möglichkeit einer finanziellen Unterstützung für Väter, die sich direkt nach der Geburt der Familie widmen (z.B. im Falle eines Sonderurlaubs oder eines „Papamonats“ im öffentlichen Dienst). Dieser sogenannte „Familienzeitbonus“ muss beantragt werden. Ausführliche Informationen zum Thema „Familienzeitbonus für Väter bei Geburten ab 1. März 2017“ finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.