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Opferschutzeinrichtungen

Gewaltschutzzentren werden als staatlich anerkannte Opferschutzeinrichtungen etabliert. Ihre Aufgabe ist es, Kontakt mit den Personen aufzunehmen, die von familiärer Gewalt betroffen sind, sie zu beraten und zu betreuen sowie bei allfälligen Gerichtsverfahren zu begleiten.

Gewaltschutzgesetz

Ein umfassendes Gewaltschutzgesetz tritt in Kraft. Personen, die von familiärer Gewalt betroffen sind, erhalten die Möglichkeit, in der gewohnten Umgebung bleiben zu können. Die Polizei kann die Person, von der akute Gefahr ausgeht, aus der Wohnung weisen und ihr das Betreten der Wohnung und der unmittelbaren Wohnumgebung für vorerst zehn Tage untersagen. Mittels gerichtlicher Einstweiliger Verfügung ist es möglich, das Betretungsverbot zu verlängern.

Frauenvolksbegehren

Das Unabhängige Frauenforum startet als Reaktion auf die Sparpakete der Regierung eine überparteiliche Plattform. Unter dem Titel „Alles, was Recht ist“ wird ein Frauenvolksbegehren mit elf – in der Folge nur zum Teil erfüllten – Forderungen initiiert. Das Volksbegehren unterschreiben 645.000 Personen.

Namensrecht

Das Namensrecht wird geändert : es wird die zusätzliche Möglichkeit geschaffen, dass jeder Partner bei der Eheschließung seinen bisherigen Familiennamen behält.

Bundes-Gleichbehandlungsgesetz

Das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz tritt in Kraft. Es enthält nicht nur das Gebot der Gleichbehandlung von Frauen und Männern, sondern auch ein Frauenförderungsgebot. Beispielsweise sind Frauen in Bereichen, in denen sie unterrepräsentiert sind, bevorzugt aufzunehmen, sofern sie „nicht geringer geeignet sind als der bestgeeignete Mitbewerber“.

Gleichbehandlungsgesetz

Das Gleichbehandlungsgesetz wird novelliert : Gleicher Lohn ist nicht nur für gleiche, sondern auch für gleichwertige Arbeit zu bezahlen. Verbot der Benachteiligung von teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmerinnen gegenüber vollzeitbeschäftigten.

Pensionsrecht

Der Nationalrat beschließt eine Neuregelung des Pensionsantrittsalters von Frauen mit langen Übergangsfristen. Begründung: Frauen können nicht beim Pensionsalter gleich behandelt, ansonsten aber benachteiligt werden.

Eherecht

Es ist nun möglich, im Falle der Bedrohung oder Misshandlung durch den Ehepartner, diesem mittels gerichtlicher Einstweiliger Verfügung den Zutritt zur Wohnung zu untersagen.