Die Möglichkeit der einvernehmlichen Scheidung wird geschaffen. Zudem wird, unter gleichzeitiger Sicherung der Unterhalts- und Pensionsansprüche der „schuldlosen“ EhepartnerIn, die Möglichkeit geschaffen, dass bei Ehezerrüttung auch bei Widerspruch der „schuldlosen“ EhepartnerIn die Ehe geschieden werden kann, wenn die eheliche Gemeinschaft seit mindestens sechs Jahren aufgehoben ist.