Archive

Einvernehmliche Scheidung

Die Möglichkeit der einvernehmlichen Scheidung wird geschaffen. Zudem wird, unter gleichzeitiger Sicherung der Unterhalts- und Pensionsansprüche der „schuldlosen“ EhepartnerIn, die Möglichkeit geschaffen, dass bei Ehezerrüttung auch bei Widerspruch der „schuldlosen“ EhepartnerIn die Ehe geschieden werden kann, wenn die eheliche Gemeinschaft seit mindestens sechs Jahren aufgehoben ist.

Eherecht

Die bis dahin geltende Rechtsvermutung, dass das während der Ehe erworbene Vermögen vom Manne stammt, wird eliminiert. Im Falle der Auflösung einer Ehe wird nun eine Teilung des in der Ehe erworbenen Vermögens vorgenommen. Gleichzeitig wird die Position der EhepartnerIn im Erbrecht gestärkt.

Kinderrechte

Die „väterliche Gewalt“ über die Kinder wird beseitigt. Vater und Mutter werden gleiche Rechte und Pflichten gegenüber den Kindern eingeräumt, zugleich wird das Kind nicht mehr nur als Gegenstand elterlicher Bestimmung sondern als Träger von Rechten und Pflichten betrachtet.

Unterhaltsvorschussgesetz

Das Unterhaltsvorschussgesetz tritt in Kraft. Bis heute ist es jedoch an die Vaterschaft, nicht an das Kind gebunden: Kinder mit verstorbenem oder unbekanntem Vater erhalten nichts.

Eherecht

Beide Ehepartner werden gleichermaßen verpflichtet, zum Unterhalt der Familie beizutragen, sei es durch Erwerbstätigkeit oder durch Hausarbeit, wodurch diese erstmals als gleichwertiger Beitrag zum Unterhalt anerkannt wird. Der Familiensitz und der Familienname sollen nach partnerschaftlichen Grundsätzen festgelegt werden.

Gleichberechtigung in der Ehe

Die Stellung des Ehemanns als Oberhaupt der Familie wird abgeschafft, die Partnerschaft in der Ehe verankert und die Gleichberechtigung der Frau in der ehelichen Gemeinschaft statuiert. Der Mann kann seiner Ehefrau nicht mehr verbieten, berufstätig zu sein.

Eherechtsreform

1975 wird begonnen das teilweise noch aus dem Jahr 1811 stammende Ehe- und Familienrecht zu reformieren und die rechtliche Grundlage für eine gleichberechtigte Partnerschaft von Frau und Mann zu schaffen. Die Reform fand in Teilschritten statt und dauerte bis 1978 an.

Fristenregelung

Die Fristenregelung tritt in Kraft. Das heißt, eine Schwangerschaft kann bis zum dritten Monat straffrei abgebrochen werden. Voraussetzung: Vorhergehende ärztliche Beratung und Durchführung durch einen Arzt oder eine Ärztin.

Universitätsreform

Die Universitätsreform ermöglicht den gebührenfreien Zugang zu allen Universitäten und Kunsthochschulen. In der Folge steigt der Anteil weiblicher Studierender.